Geschäftsbedingungen:

Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Druck E.V. für Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Druckindustrie


I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.


II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.


III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung
angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom
Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern
ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen
Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange
und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen
ist.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet,
die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.


IV. Lieferung

1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.

6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb
des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der
Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei
von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden
Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätenstens im Falle des Verzugs ist der
Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines
durch die Übersicherung des Auftragnehmers beinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.


VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/
Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder
erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und
zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet,
soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht
bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegt keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.


VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende
Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der
Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung
des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe
des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).

3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.


VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


IX. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in
geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des
HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse,
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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